Lärmbelastung Halle Ost

 

updated 13. April 2012

 

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Rechtliche Aspekte

  • die Planfeststellungsbehörde sieht von flugbetrieblichen Regelungen ab (die einzige verfügte ist das Papier nicht wert)  dazu das BAF: Auszug: ..."Darf die Planfeststellungsbehörde anordnen, dass aus Lärmgründen der Flugverkehr auf die Bahnen verteilt wird?"  ...selbstverständlich darf die Planfest.st.behörde Betriebsregelungen treffen. Z.B. Frankfurt - 4. Bahn - kein Starten nachts und generell nur Landen. Die Flugsicherung kann mit dem Flughafen Betriebsabsprachen treffen. Wenn der Flughafen bspw. lärmarme Abflugrouten vorschlägt/wünscht, kann die DFS dem entsprechen. /BAF, 5.9.09/"

BVerwG 4A 1075.04 Urteil stärkt Rechte der Anwohner auf Nachtruhe
  • der Verzicht auf eine Beschränkung der nächtlichen Flugbewegungen durch entsprechende Betriebsregelungen ist mit dem Abwägungsgebot (§8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) nicht vereinbar

  • den Lärmschutzinteressen der Anwohner ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung unabhängig davon Rechnung zu tragen, ob die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal absoluter Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist /BVerwG 4 C 51.89/

  • den Nachtschutz ausschließlich auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu begrenzen, ist rechtlich nicht von vornherein unzulässig. Macht der Planungsträger von seiner Gestaltungsfreiheit in diesem Sinne Gebrauch, so hat er allerdings § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift erlegt der Zulassungsbehörde die Verpflichtung auf, auf die Nachtruhe in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Sie hat die Qualität einer Gewichtungsvorgabe.

  • "Die Vermeidung von Lärm während der Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr" ist lt. Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng "aus lärmmedizinischer Sicht die optimale Lösung." /Fluglärmkriterien, 2002/

  • auf nahezu allen deutschen Flughäfen unterliegt der Flugverkehr während der gesamten Nachtzeit oder wenigstens in den Kernstunden der Nacht (0:00-5:00) Start- oder Landebeschrän-kungen. Auch im europäischen Ausland ist dies die Regel. Die Skala der Maßnahmen reicht von Flugverboten bis hin zu Flugbewegungs- oder Lärmkontingenten. Bspw. unterliegt der Flughafen München in der Zeit von 0:00 bis 5:00 strikten Betriebseinschränkungen.

  • die durch Fluglärm Betroffenen haben ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihre Belange angemessen abgewogen werden.

  • Je größer der Kreis der Lärmbetroffenen in einem stadtnahen Umfeld ist, ... desto gewichtigere Gründe müssen vorliegen, die die Beeinträchtigungen, die das Vorhaben hervorruft, an dieser Stelle rechtfertigt.

  • innerhalb der Kontur Leq(3, Nacht) von 50 dB(A) leben xxx Einwohner.

  • Auf der von der "Grenzlinie der sechsmaligen Überschreitung eines maximalen Außenschallpegels von 70 dB(A) in der Nacht umschlossenen Fläche ... leben yyy Einwohner.

  • die Anzahl der Fluglärmbetroffenen ließe sich bei der Wahl eines stadtferneren Standorts auf wenige Tausend verringern.

  • die Planfeststellungsbehörde mutet mithin einer Vielzahl von Lärmbetroffenen Opfer bis an die Grenze des rechtlich Hinnehmbaren zu. Mit den auf passiven Schallschutz gerichteten Maßnahmen geht sie nicht über das durch die Erheblichkeitsschwelle markierte Schutzniveau hinaus, dessen Wahrung zwingend geboten ist. Mit der Festlegung eines Maximalpegels von 55 dB(A) am Ohr des Schläfers bezeichnet sie die "einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze, ab der mögliche Schlafstörungen nicht mehr auszuschließen sind."  Der Preis für den Schutz der Nachtruhe ist, dass jeglicher Kontakt zur Geräuschkulisse der Außenwelt abgeschnitten wird. Verhindert wird nicht bloß, daß unerwünschter Fluglärm ins Gebäudeinnere dringt. Vonder Abschirmwirkung werden unterschiedslos auch Geräusche erfaßt, die als angenehm empfunden werden.

  • Dabei ist dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum von 0:00 bis 5:00 Uhr heranr+cken würden.

  • die Planfeststellungsbehörde "gehe davon aus, daß für einen durchschnittlichen Musterraum bei gekipptem Fenster eine Schallpegeldifferenz zwischen innen und außen von ca. 15 dB(A) gegeben sei.

  • 7 Überschreitungen des Schwellenwertes von 70 dB(A) außen führen zur Einbeziehung in das Nachtschutzgebiet. Eine einzige Überschreitung weniger dagegen hätte zur Folge, das die Grundstücke der Betroffenen außerhalb des Nachtschutzgebiets lägen und somit gänzlich leer ausgingen, obwohl Innenpegel vorhersehbar isnd, die die Marke von 55 dB(A) deutlich übersteigen. Ein solches unter Gleichbehandlungsgesichtsounkten schwerlich haltbares Schutzsystem würde jeder inneren Rechtfertigung entbehren. 
     

Zukünftige Lärmbelastung
auf Basis der technisch möglichen Kapazität

  • Laut Volkmar Stein, Geschäftsführer der Mitteldeutschen Flughafen AG, sind stündlich bis zu 70 Starts und Landungen in Leipzig/Halle rund um die Uhr möglich. Quelle: Die Welt vom 01.12.2003

  • erlaubter Nachtlugbetrieb ohne die Auflage nur besonders lärmarme Strahlflugzeuge zuzulassen

  • Schutzziele sind absolut unzureichend (allg. anerkannt durch die Lärmwirkungsforschung und entsprechend dem Stand der Rechtsprechung sind 55 dB(A) im Rauminnern) /BVerwG 4 A 1075.04/

Beurteilungskriterien
  • Äquivalente Dauerschallpegel können nicht zur Beurteilung maximalpegelinduzierter Störungen herangezogen werden.

  • Sie sind zur Bewertung von nächtlichem Fluglärm daher nur begrenzt geeignet.

  • Die Schlafmedizin liefert bisher keine Hinweise, wieviele Aufwachreaktionen auf Dauer gesundheitsschädlich sind. Aus diesem Grund wurde mit einer fluglärminduzierten Aufwachreaktion eine vorsichtige Setzung vorgenommen./Basner 2006/

  • Es ist unklar, wieviele durch Fluglärm induzierte Aufwach-reaktionen tolerabel sind, ohne dass es zu Einschränkungen der Gesundheit kommt. /Basner 2005/  link

     

Etwas Mathematik...

 

Laut DLR gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Maximalpegel und der Aufwachwahrscheinlichkeit:

 

Lmax

Aufwachwahr-scheinlichkeit

50 dB(A)

7,3%

60 dB(A)

13,5%

70 dB(A)

20,9%

80 dB(A)

32,9%

 

Aus einer Aufwachwahrscheinlichkeit von 13,5% folgt, dass 7 Überflüge mit Lmax = 60 dB(A) tolerabel wären, da es erst dann zu einer Aufwachreaktion kommen würde (weil nämlich 0,135 x 7 = 0,945 und 0,945 kleiner als 1 ist). Dies ist jedoch ein plumper Rechentrick.

Tatsächlich handelt es sich hier um einen Mittelwert bzw. Durchschnitt (genauer um den Erwartungswert einer binomialverteilten Zufallsvariablen). „Zu einem seriösen Durchschnitt gehört auch ein Maß für die Abweichung davon. (…) Auf jeden fall ist bei nackten Mittelwerten Vorsicht angezeigt.“

 

Anzahl der Flüge

mittlere Aufwachwahr-scheinlichkeit

Aufwach-reaktionen

 

Wahrscheinlich-keitsverteilung

         

n

p

k

kumuliert

B n; p(k)

7

0.135

0

FALSE

36.23 %

7

0.135

1

FALSE

39.58 %

7

0.135

2

FALSE

18.53 %

7

0.135

3

FALSE

4.82 %

7

0.135

4

FALSE

0.75 %

7

0.135

5

FALSE

0.07 %

 

das Excelblatt können Sie hier bekommen link

In 36,2% der Fälle findet keine Aufwachreaktion statt, in 39,6% findet eine Reaktion statt, in 18,5% der Fälle finden sogar 2 Aufwachreaktionen statt. D.h. in 63,8% der Fälle findet mindestens eine Aufwachreaktion statt! Dies ist ganz sicher nicht mehr tolerabel. Der Verschleierungstrick dabei ist die bloße Angabe des (gewichteten) Mittelwertes. Es gilt nämlich:

0 x 0,3623 + 1 x 0,3958 + 2 x 0,1853 + 3 x 0,0482+ 4 x 0,0075 + 5 x 0,0007 = 0,945

Der Mittelwert der Aufwachreaktionen beträgt 0,945 (wie von Spreng angegeben). Daraus folgt aber nicht, dass 7 Überflüge tolerabel sind, denn in etwa 2 von 3 Fällen erfolgt eine Aufwachreaktion. Spreng behauptet dagegen, dass es erst mit 8 Überflügen zu einer Aufwachreaktion kommen wird! Die folgende Grafik zeigt den wahren Sachverhalt, nämlich die tatsächliche Verteilung, die zum Mittelwert 0,945 führt (Binomialverteilung mit p = 13,5%, n = 7):

 

 

 

  • Die Binomialverteilung (manchmal nicht ganz korrekt auch Bernoulli-Verteilung genannt) ist eine der wichtigsten diskreten Wahrscheinlichkeitsverteilungen.

  • Sie beschreibt den wahrscheinlichen Ausgang einer Folge von gleichartigen und unabhängigen Versuchen, die jeweils nur zwei mögliche Ergebnisse haben, also die Ergebnisse von Bernoulli-Prozessen.

  • Die Binomialverteilung ist zur Beschreibung von Zufallsgrößen der folgenden Art geeignet: Die Bestimmung der Anzahl einer bestimmten Eigenschaft in einer Stichprobe aus einer Menge von Elementen, wenn die Reihenfolge beim Entnehmen der Stichprobe aus der Gesamtmenge keine Rolle spielt, und die entnommenen Elemente wieder zurückgelegt werden („Ziehen mit Zurücklegen“). Beispiel: Ein Korb enthält N Bälle, davon sind M schwarz und N − M weiß. Die Wahrscheinlichkeit, einen schwarzen Ball zu ziehen, ist also p = M / N. Es werden einzeln und nacheinander insgesamt n Bälle entnommen, untersucht und wieder zurückgelegt. Dabei werden k Schwarze identifiziert. Insgesamt gibt es N n Möglichkeiten für die Auswahl der Bälle.

 

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