Rechtliche Aspekte
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die
Planfeststellungsbehörde sieht von flugbetrieblichen Regelungen ab
(die einzige verfügte ist das Papier nicht wert)
dazu das BAF: Auszug:
..."Darf die
Planfeststellungsbehörde anordnen, dass aus Lärmgründen der
Flugverkehr auf die Bahnen verteilt wird?"
...selbstverständlich darf die Planfest.st.behörde
Betriebsregelungen treffen. Z.B. Frankfurt - 4. Bahn - kein Starten
nachts und generell nur Landen. Die Flugsicherung kann mit dem
Flughafen Betriebsabsprachen treffen. Wenn der Flughafen bspw.
lärmarme Abflugrouten vorschlägt/wünscht, kann die DFS dem
entsprechen. /BAF, 5.9.09/"
BVerwG 4A 1075.04 Urteil stärkt Rechte der
Anwohner auf Nachtruhe
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der Verzicht auf eine Beschränkung der
nächtlichen Flugbewegungen durch entsprechende Betriebsregelungen
ist mit dem Abwägungsgebot (§8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) nicht vereinbar
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den Lärmschutzinteressen der Anwohner
ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung unabhängig davon Rechnung zu
tragen, ob die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal
absoluter Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist /BVerwG 4 C 51.89/
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den Nachtschutz ausschließlich auf
Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu begrenzen, ist rechtlich
nicht von vornherein unzulässig. Macht der Planungsträger von seiner
Gestaltungsfreiheit in diesem Sinne Gebrauch, so hat er allerdings §
29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift erlegt
der Zulassungsbehörde die Verpflichtung auf, auf die Nachtruhe in
besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Sie hat die Qualität einer
Gewichtungsvorgabe.
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"Die Vermeidung von Lärm während der
Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr" ist lt. Griefahn, Jansen, Scheuch und
Spreng "aus lärmmedizinischer Sicht die optimale Lösung."
/Fluglärmkriterien, 2002/
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auf nahezu allen deutschen Flughäfen
unterliegt der Flugverkehr während der gesamten Nachtzeit oder
wenigstens in den Kernstunden der Nacht (0:00-5:00) Start- oder
Landebeschrän-kungen. Auch im europäischen Ausland ist dies die
Regel. Die Skala der Maßnahmen reicht von Flugverboten bis hin zu
Flugbewegungs- oder Lärmkontingenten. Bspw. unterliegt der Flughafen
München in der Zeit von 0:00 bis 5:00 strikten
Betriebseinschränkungen.
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die durch Fluglärm Betroffenen haben ein
subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihre Belange angemessen
abgewogen werden.
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Je größer der Kreis der Lärmbetroffenen
in einem stadtnahen Umfeld ist, ... desto gewichtigere Gründe müssen
vorliegen, die die Beeinträchtigungen, die das Vorhaben hervorruft,
an dieser Stelle rechtfertigt.
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innerhalb der Kontur Leq(3, Nacht) von
50 dB(A) leben xxx Einwohner.
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Auf der von der "Grenzlinie der
sechsmaligen Überschreitung eines maximalen Außenschallpegels von 70
dB(A) in der Nacht umschlossenen Fläche ... leben yyy Einwohner.
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die Anzahl der Fluglärmbetroffenen ließe
sich bei der Wahl eines stadtferneren Standorts auf wenige Tausend
verringern.
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die Planfeststellungsbehörde mutet
mithin einer Vielzahl von Lärmbetroffenen Opfer bis an die Grenze
des rechtlich Hinnehmbaren zu. Mit den auf passiven Schallschutz
gerichteten Maßnahmen geht sie nicht über das durch die
Erheblichkeitsschwelle markierte Schutzniveau hinaus, dessen Wahrung
zwingend geboten ist. Mit der Festlegung eines Maximalpegels von 55
dB(A) am Ohr des Schläfers bezeichnet sie die "einfach-rechtliche
Zumutbarkeitsgrenze, ab der mögliche Schlafstörungen nicht mehr
auszuschließen sind." Der Preis für den Schutz der Nachtruhe
ist, dass jeglicher Kontakt zur Geräuschkulisse der Außenwelt
abgeschnitten wird. Verhindert wird nicht bloß, daß unerwünschter
Fluglärm ins Gebäudeinnere dringt. Vonder Abschirmwirkung werden
unterschiedslos auch Geräusche erfaßt, die als angenehm empfunden
werden.
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Dabei ist dem Lärmschutz ein umso
höheres Gewicht beizumessen je näher die zuzulassenden
Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum von 0:00 bis 5:00 Uhr
heranr+cken würden.
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die Planfeststellungsbehörde "gehe davon
aus, daß für einen durchschnittlichen Musterraum bei gekipptem
Fenster eine Schallpegeldifferenz zwischen innen und außen von ca.
15 dB(A) gegeben sei.
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7 Überschreitungen des Schwellenwertes
von 70 dB(A) außen führen zur Einbeziehung in das Nachtschutzgebiet.
Eine einzige Überschreitung weniger dagegen hätte zur Folge, das die
Grundstücke der Betroffenen außerhalb des Nachtschutzgebiets lägen
und somit gänzlich leer ausgingen, obwohl Innenpegel vorhersehbar
isnd, die die Marke von 55 dB(A) deutlich übersteigen. Ein solches
unter Gleichbehandlungsgesichtsounkten schwerlich haltbares
Schutzsystem würde jeder inneren Rechtfertigung entbehren.
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Zukünftige Lärmbelastung
auf Basis der technisch möglichen Kapazität
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Laut Volkmar
Stein, Geschäftsführer der Mitteldeutschen Flughafen AG, sind
stündlich bis zu 70 Starts und Landungen in Leipzig/Halle rund um
die Uhr möglich.
Quelle: Die Welt vom
01.12.2003
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erlaubter
Nachtlugbetrieb ohne die Auflage nur besonders lärmarme
Strahlflugzeuge zuzulassen
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Schutzziele sind absolut
unzureichend (allg. anerkannt durch die Lärmwirkungsforschung und
entsprechend dem Stand der Rechtsprechung sind 55 dB(A) im
Rauminnern) /BVerwG 4 A 1075.04/
Beurteilungskriterien
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Äquivalente Dauerschallpegel
können nicht zur Beurteilung maximalpegelinduzierter Störungen
herangezogen werden.
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Sie sind zur Bewertung von
nächtlichem Fluglärm daher nur begrenzt geeignet.
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Die Schlafmedizin liefert
bisher keine Hinweise, wieviele Aufwachreaktionen auf Dauer
gesundheitsschädlich sind. Aus diesem Grund wurde mit einer
fluglärminduzierten Aufwachreaktion eine vorsichtige Setzung
vorgenommen./Basner 2006/
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Es ist unklar, wieviele
durch Fluglärm induzierte Aufwach-reaktionen tolerabel sind, ohne
dass es zu Einschränkungen der Gesundheit kommt. /Basner 2005/
link
Etwas
Mathematik...
Laut DLR gibt es einen Zusammenhang zwischen
dem Maximalpegel und der Aufwachwahrscheinlichkeit:
Lmax
|
Aufwachwahr-scheinlichkeit |
50 dB(A) |
7,3% |
60 dB(A) |
13,5% |
70 dB(A) |
20,9% |
80 dB(A) |
32,9% |
Aus einer
Aufwachwahrscheinlichkeit von 13,5% folgt, dass 7 Überflüge mit Lmax =
60 dB(A) tolerabel wären, da es erst dann zu einer Aufwachreaktion
kommen würde (weil nämlich 0,135 x 7 = 0,945 und 0,945 kleiner als 1
ist). Dies ist
jedoch ein plumper Rechentrick.
Tatsächlich handelt es sich hier um einen
Mittelwert bzw. Durchschnitt (genauer um den Erwartungswert einer
binomialverteilten Zufallsvariablen). „Zu einem seriösen Durchschnitt
gehört auch ein Maß für die Abweichung davon. (…) Auf jeden fall ist bei
nackten Mittelwerten Vorsicht angezeigt.“
Anzahl der Flüge |
mittlere Aufwachwahr-scheinlichkeit |
Aufwach-reaktionen |
|
Wahrscheinlich-keitsverteilung |
|
|
|
|
|
n |
p |
k |
kumuliert |
B n; p(k) |
7 |
0.135 |
0 |
FALSE |
36.23 % |
7 |
0.135 |
1 |
FALSE |
39.58 % |
7 |
0.135 |
2 |
FALSE |
18.53 % |
7 |
0.135 |
3 |
FALSE |
4.82 % |
7 |
0.135 |
4 |
FALSE |
0.75 % |
7 |
0.135 |
5 |
FALSE |
0.07 % |
das Excelblatt können Sie hier bekommen
link
In 36,2% der Fälle findet keine Aufwachreaktion statt,
in 39,6% findet eine Reaktion statt, in 18,5% der Fälle finden sogar 2
Aufwachreaktionen statt. D.h. in 63,8% der Fälle findet mindestens eine
Aufwachreaktion statt! Dies ist ganz sicher nicht mehr tolerabel. Der
Verschleierungstrick dabei ist die bloße Angabe des (gewichteten)
Mittelwertes. Es gilt nämlich:
0 x 0,3623 + 1 x 0,3958 + 2 x 0,1853 + 3 x 0,0482+ 4 x
0,0075 + 5 x 0,0007 = 0,945
Der Mittelwert der Aufwachreaktionen beträgt 0,945 (wie
von Spreng angegeben). Daraus folgt aber nicht, dass 7 Überflüge
tolerabel sind, denn in etwa 2 von 3 Fällen erfolgt eine
Aufwachreaktion. Spreng behauptet dagegen, dass es erst mit 8 Überflügen
zu einer Aufwachreaktion kommen wird! Die folgende Grafik zeigt den
wahren Sachverhalt, nämlich die tatsächliche Verteilung, die zum
Mittelwert 0,945 führt (Binomialverteilung mit p = 13,5%, n = 7):

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Die
Binomialverteilung (manchmal
nicht ganz korrekt auch Bernoulli-Verteilung genannt) ist eine der
wichtigsten diskreten Wahrscheinlichkeitsverteilungen.
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Sie beschreibt den
wahrscheinlichen Ausgang einer Folge von gleichartigen und
unabhängigen Versuchen, die jeweils nur zwei mögliche Ergebnisse
haben, also die Ergebnisse von Bernoulli-Prozessen.
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Die Binomialverteilung
ist zur Beschreibung von Zufallsgrößen der folgenden Art geeignet:
Die Bestimmung der Anzahl einer bestimmten Eigenschaft in einer
Stichprobe aus einer Menge von Elementen, wenn die Reihenfolge beim
Entnehmen der Stichprobe aus der Gesamtmenge keine Rolle spielt, und
die entnommenen Elemente wieder zurückgelegt werden („Ziehen mit
Zurücklegen“). Beispiel: Ein Korb enthält N Bälle, davon sind M
schwarz und N − M weiß. Die Wahrscheinlichkeit, einen schwarzen Ball
zu ziehen, ist also p = M / N. Es werden einzeln und nacheinander
insgesamt n Bälle entnommen, untersucht und wieder zurückgelegt.
Dabei werden k Schwarze identifiziert. Insgesamt gibt es N n
Möglichkeiten für die Auswahl der Bälle.
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